Unser Grundgesetz garantiert die sogenannte Testierfreiheit: Jeder kann durch Verfügung von Todes wegen selbst bestimmen, wer im Todesfall sein Vermögen erhalten soll. Dabei braucht sich der jeweilige Erblasser nicht an die im Gesetz vorgegebene Erbfolge zu halten. Es steht im grundsätzlich frei, auch andere, etwa mit ihm nicht verwandte Personen zu Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbquoten zu verändern, bestimmte Personen von der Erbfolge auszuschließen oder Vermächtnisse oder eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Derartige Regelungen sind Gegenstand eines Testaments oder eines Erbvertrags.
Alle zur Bestimmung der Erben bedeutenden Urkunden wurden bis Ende 2011 bei den Standesämtern, ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) erfasst. Damit kann nach Eintritt des Todesfalles sichergestellt werden, dass das jeweilige Dokument im Nachlassverfahren auch berücksichtigt wird. Durch dieses Verfahren wird also sichergestellt, dass der in der jeweiligen Urkunde enthaltene letzte Wille des Verstorbenen dann auch tatsächlich umgesetzt wird.
Als Notare helfen wir Ihnen gerne bei der rechtssicheren Erstellung Ihrer letztwilligen Verfügung. Die beim Notar stets erfolgende amtliche Verwahrung und Registrierung im ZTR sorgen dafür, dass die jeweilige Urkunde auch nicht verlorengehen kann. Übrigens: Beim notariellen Testament muss im Regelfall nach dem Ableben kein Erbschein erstellt werden – dies erspart den Hinterbliebenen ein gegebenenfalls langwieriges Verfahren und zusätzliche Kosten.