Ein Erbvertrag bietet die Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Personen beteiligt sind, als verbindlichen Vertrag zu errichten. Ein solcher Erbvertrag muss stets durch einen Notar beurkundet werden. Im Gegensatz zu dem gemeinschaftlichen Testament können auch Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, einen Erbvertrag schließen. Im Vergleich zu vor einem Notar errichteten gemeinschaftlichen Testamenten ist der Erbvertrag ist häufig kostengünstiger, weil er nicht gegen Gebühr beim Nachlassgericht verwahrt werden muss.
In einem Erbvertrag enthaltene Regelungen können grundsätzlich nur durch beide Vertragspartner gemeinsam abgeändert werden, nach dem Tod eines der Beteiligten überhaupt nicht mehr. Häufig stellt diese Bindung ein sinnvolles Mittel dar, um den Nachlass im Interesse des zuerst Versterbenden zu steuern. Ist eine solche Bindung nicht oder nur teilweise gewünscht, kann im Erbvertrag jedoch auch in weitem Umfang eine Befugnis zur späteren einseitigen Änderung der Bestimmungen vorgesehen werden.
Damit stellt der Erbvertrag ein äußerst individuelles und flexibles Gestaltungsinstrument dar, mit dessen Hilfe die Erbfolge ideal an den Vorstellungen der Erblasser ausgerichtet werden kann.